Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sateco AG

Für Lieferungen von Sateco AG kommen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und subsidiär Schweizerisches Obligationenrecht, unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“, zur Anwendung.

1. Allgemeines


1.1 Entgegenstehende Bedingungen der Kunden sind für Sateco AG unverbindlich.
1.2 Alle von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Sateco AG.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Aufträgen, Lieferabrufen und Lieferungen von Waren bzw. Leistungen bedeutet keine Zustimmung.

2. Angebote


2.1 In Angeboten und Verträgen gemachte Preisangaben gelten als verbindlich, sofern sie ohne Vorbehalt erfolgen.
2.2 Schriftliche Angebote sind vom Datum der Ausstellung an 30 Tage gültig, sofern auf dem Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
2.3 Für die Richtigkeit der von Kunden zugestellten Bestellunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Materialspezifikationen etc., lehnt Sateco AG jede Haftung ab.
2.4 Bei technischen Untersuchungen und Beratungen, auf die keine Bestellung von Werkzeugen folgt, erhebt Sateco eine Beraterleistung von € 200.00/Stunde

3. Gegenstand und Form der Verträge


3.1 Kauf- oder Werkverträge gelten nur als geschlossen, wenn Sateco AG die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt. Durch Telefax – Übermittlung ist die Schriftform gewahrt.
3.2 Anstelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei kurzfristigen Lieferungen die ausgestellte Rechnung treten.
3.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärungen von Mitarbeitern der Sateco AG zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen.
3.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Kunden vollumfänglich als anerkannt, wenn er vorbehaltlos eine Bestellung erteilt.

4. Herstellungstoleranzen


4.1 Für Sateco AG-Produkte gelten die Herstellungstoleranzen von Sateco AG. Bei Bedarf können diese bei Sateco AG angefordert werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Herstellungstoleranzen Änderungen unterliegen, welche ihm nicht automatisch mitgeteilt werden.

5. Beschaffungsteile


5.1 Liefert der Kunde Bestandteile für die von ihm bestellten Sateco AG Produkte, so ist er zu einer Mehrlieferung gegenüber seiner Bestellmenge von 3%, jedoch mindestens 3 Stück, verpflichtet.
5.2 Sateco AG behält sich Ersatzbeschaffung auf Kosten des Kunden sowie Verrechnung der aufgelaufenen Produktionskosten vor, soweit die vom Kunden angelieferten Bestandteile mangelhaft oder zur Herstellung der vom Kunden bestellten Sateco AG-Produkte untauglich sind.

6. Preise


6.1 Sofern nicht anders im Angebot aufgeführt, verstehen sich die Preise von Sateco AG in Euro, exklusive Mehrwertsteuer, unverpackt und unfranko ab Werk.
6.2 Preisbasis ist die angebotene Menge und Ausführung. Wenn die Bestellmenge des Kunden um mehr als 10% von der angebotenen Menge abweicht, behält sich Sateco AG eine Preisberichtigung vor.
6.3 Für Prototypen und Musterlieferungen verlangt Sateco AG eine aufwandabhängige Entschädigung.
6.4 Für Lieferungen deren Wert pro Bestellposition unter € 1’000.- liegt, verrechnet Sateco AG Einrichtkosten von € 350.- je Position.
6.5 Für Lieferungen deren Wert pro gewünschte Lieferung unter € 2'500.- liegt, gelten die Regeln der Incoterm 2000 ab Werk.

7. Lieferbedingungen


7.1 Liefertermine und Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware gemäss dem in der Auftragsbestätigung von Sateco AG aufgeführten Termin am Erfüllungsort dem Kunden zur Verfügung steht.
7.2 Ist die Lieferfrist als Zeitraum angegeben, beginnt sie mit dem Eingangsdatum der Bestellung. Wenn Sateco AG die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig erhält, oder wenn diese vom Kunden mit der Zustimmung von Sateco AG nachträglich geändert werden, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
7.3 Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht ausschliesslich von Sateco AG verschuldet, hat der Kunde weder das Recht vom Vertrag zurückzutreten, noch kann er Schadenersatz geltend machen.
7.4 Bei höherer Gewalt oder sonstigen aussergewöhnlichen, von Sateco AG nicht zu vertretenden Ereignissen und Hemmnissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, kann Sateco AG für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
7.5 Rahmenbestellungen auf Abruf müssen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb eines Jahres ab Datum der Bestellung vollumfänglich abgenommen werden. Sateco AG hat das Recht, nach dieser Jahresfrist die Bezahlung der bereitgestellten Ware zu verlangen.
7.6 Bei Lieferungen von Sateco AG sind Abweichungen bis zu 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge, als auch der einzelnen Teillieferung.
7.7 Teillieferungen sind zulässig. Bei Rahmenverträgen gilt jede Teillieferung als besonderes Geschäft. Bei Unmöglichkeit oder Verzug einer Teillieferung ist der Kunde nicht berechtigt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8. Gefahrenübergang und Versand


8.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Regeln der Incoterm 2000, ab Werk. Ab Werk trägt der Kunde die Sachgefahr der Ware.
8.2 Ohne bestimmte Weisung für die Verpackung oder den Versand, erfolgen diese nach Ermessen von Sateco AG und auf Kosten des Kunden.

9. Zahlungsbedingungen


9.1 Die Kunden von Sateco AG erhalten mit der Erfüllung des Liefervertrages wie auch bei Teillieferungen eine Rechnung zugestellt.
9.2 Zahlungen sind in der aufgeführten Währung, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden auf Kosten des Kunden nachbelastet.
9.3 Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.
9.4 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit Zustimmung von Sateco AG gestattet.
9.5 Bei Zahlungsverzug ist Sateco AG berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen von mindestens 6% p.A. zu belasten und pro Mahnung einen Unkostenbeitrag von € 30.- zu verrechnen.
9.6 Bei Zahlungsverzug kann Sateco AG, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
9.7 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Sateco AG.

10. Gewährleistung


10.1 Die Qualität beschränkt sich auf die technischen Daten in Katalogen und Datenblättern von Sateco AG. Werden die Produkte aufgrund von Vorgaben des Kunden hergestellt, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der Vorgaben. Jede weitergehende Gewährleistung wird seitens Sateco AG ausdrücklich weg bedungen.
10.2 Für fehlende oder falsche Vorgaben bei der Bestellung und für alle mit der Verwendung der Produkte verbundenen Risiken trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für allfällige daraus entstehende Produktmängel und Folgeschäden.
10.3 Jeder Kunde, Benutzer und Verbraucher von Sateco AG-Produkten hat vor der Verwendung die Eignung für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen.
10.4 Beanstandungen von Mängeln müssen der Sateco AG innerhalb von 10 Werktagen ab Gefahrenübergang schriftlich angezeigt und beschrieben werden. Erfolgt keine Beanstandung innert Frist, gilt die Sendung als genehmigt.
10.5 Die Garantiezeit für Sateco AG-Produkte beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Für die vom Kunden nachgewiesenen Mängel, welche ausschliesslich auf ein Verschulden von Sateco AG zurückzuführen sind, gewährt Sateco AG einen angemessenen Preisnachlass, oder liefert Ersatz nach.
10.6 Eine Mängelbeseitigung des Kunden oder von dritter Seite auf Kosten von Sateco AG erkennen wir nur insoweit an, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Andere Folgekosten sind ausgeschlossen.
10.7 Wird der Versand aus Gründen verzögert, die nicht Sateco AG zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 6 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile endet die Garantiefrist spätestens 6 Monate nach Ersatzlieferung.
10.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung, sowie wegen Mangelfolgeschäden, die sich auf den unsachgemässen Gebrauch oder den Einbau der Ware ergeben haben, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
10.9 Die Rücknahme einer ganzen Sendung kann nicht verlangt werden, wenn nur Teile derselben mangelhaft sind.
10.10 Für Ansprüche Dritter wegen Patent- oder Warenzeichenverletzung durch die gelieferte Ware haftet Sateco AG nicht.

11. Vertragsverbindlichkeit


11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, welche möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
11.2 Sateco AG behält sich im Übrigen jederzeitige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

12. Erfüllungsort und anwendbares Recht


12.1 Erfüllungsort ist Uster, Schweiz.
12.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen Schweizerischem Recht.
12.3 Gerichtsstand ist Uster, Schweiz gültig ab 01. August 2003 Sateco AG, Industrie Werrikon 4, CH-8606 Nänikon-Uster